Kindesunterhalt...neues aus der Rechtsprechung
- 28. Oktober 2026
- Thomas Klein
Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht es immer wieder um das Problem, ob das unterhaltspflichtige Elternteil zumindest den sog. Mindestunterhalt zahlen muss. Was ist aber, wenn das unterhaltspflichtige Elternteil seine Eltern betreuen muss ?
Kindesunterhalt
Das Gesetz ordnet für den Unterhalt minderjähriger Kinder in § 1603 BGB an:
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Die Rechtsprechung folgert aus dieser Vorschrift, dass gegenüber minderjährigen Kindern das unterhaltspflichtige Elternteil eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Dies bedeutet, dass alles getan werden muss, um ein Einkommen zu erzielen, dass das unterhaltspflichtige Elternteil in die Lage versetzt, zumindest den Mindestunterhalt (100 % der DT) zu zahlen.
Aber was gilt, wenn das unterhaltspflichtige Kind unvermeidbar seine eigenen alten und kranken Eltern betreuen muss?
Hierzu hat sich aktuell das OLG Brandenburg geäußert.
Das Gericht hat festgestellt, dass auch dies das unterhaltspflichtige Kind nicht davon entbindet, eine vollschichtige Tätigkeit von 40 Stunden pro Woche auszuüben, da Kinder vor den Eltern Vorrang haben.
Nur die Pflicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit am Wochenende kann dann entfallen, d.h. das Kind, das seine Eltern pflegt, ist dann nicht verpflichtet, 48 Stunden pro Woche arbeiten zu gehen, wie es sonst von der Rechtsprechung gefordert wird.
OLG Brandenburg Az. 9 UF 202/25

