Unterhalt beim asymmetrischen Wechselmodell

  • 24. August 2026
  • Thomas Klein

Nachdem die Pläne des Gesetzgebers zur Einführung einer gesetzlichen Regelung gescheitert sind, hat der BGH reagiert. Ein kleiner Überblick...

BGH: Unterhalt beim Wechselmodell

Im Grundsatz ist gem. § 1606 III 2 BGB derjenige Elternteil, der das Kind betreut, von einer Barunterhaltspflicht befreit.

Der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen.

Es gibt viele Fälle, in denen aber auch der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind betreut, und zwar über das übliche Maß hinaus, also mehr als alle 2 Wochen von Freitag bis Sonntag.

Hier kommt es nicht selten vor, dass im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes Leistungen erbracht werden, mit denen der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt oder teilweise gedeckt wird und es so zu Entlastungen im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt.

Und dann?

 

Hiermit hat sich unlängst der BGH beschäftigt (BGH Az. XII ZB 415/25).

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass ab einer Mitbetreuungsquote von ca. 30 % (maßgeblich sind die Anzahl der Übernachtungen) von einem erweiterten Umgang auszugehen ist.

In diesem Fall kann der Mehrbetreuung dadurch Rechnung getragen werden, dass es zu einer Reduzierung um eine oder mehrere Gruppen in der Düsseldorfer Tabelle kommt.

Der BGH überlässt dabei die Frage, wie viele Gruppen abgruppiert werden können, dem Einzelfall, d.h. es gibt keine festen "Spielregeln".

Zusätzlich erlaubt der BGH, dass bedarfsdeckende Aufwendungen des umgangsberechtigten Unterhaltspflichtigen nochmals eine Reduktion zur Folge haben, und zwar durch einen pauschalen Abzug von 10 % des Unterhaltsbetrages bei Betreuung bis 40 %, darüber hinaus dann um 15 %.