E-Scooter...neue Haftungsregeln

  • 12. Juli 2026
  • Thomas Klein

Angesichts steigender Unfallzahlen im Zusammenhang mit dem Führen von E-Scootern will der Gesetzgeber ändern. Ein kleiner Überblick...

E-Scooter

Wer vom Elektroroller angefahren wird oder auf dem Gehweg über einen umgestürzten E-Scooter stolpert, bleibt nicht mehr auf seinen Kosten sitzen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Eine geplante Gesetzesänderung nimmt die Verleiher stärker in die Pflicht.


Bei Unfällen mit Elektrorollern gelten künftig strengere Regeln für deren Vermieter. Der Bundestag hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, durch die die Geschädigten leichter an Schadensersatz kommen sollen.

Deshalb führt der Bundestag eine verschuldensunabhängige Halterhaftung ein. Damit muss der Betreiber einer E-Roller-Flotte für die Unfallkosten aufkommen, wenn es nicht gelingt, den eigentlichen Verursacher zu belangen. Bei Unfällen mit parkenden Elektroscootern müssen Geschädigte außerdem nicht mehr nachweisen, dass ein Fahrer das Fahrzeug fehlerhaft abgestellt hat.

Aber was sind eigentlich E-Scooter?

Nach § 1 Abs. EKFV werden solche Elektrokleinstfahrzeuge von der Verordnung erfasst, die über einen elektrischen Antrieb verfügen und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h als Kraftfahrzeuge eingestuft werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Elektrokleinstfahrzeuge zusätzliche ergänzende Merkmale aufweisen (u. a. Lenk- oder Haltestange, Bremsvorrichtungen, Einrichtungen für Licht- und Schallzeichen), die zB in §§ 4 - 7 eKFV geregelt sind. Unter die eKFV fallen damit E-Scooter (= Elektro-Tret-/Stehroller) oder auch Segways (Die Fahrzeuge müssen ohne Sitz bzw. selbst balancierend sein), aber nur wenn die genannten technischen Voraussetzungen der eKFV vorliegen.

 

Weiteres wissenwertes zu E-Scootern:

Elektrokleinstfahrzeuge iSd eKFV sind zulassungsfrei, § 3 FZV, und sind auch nicht kennzeichenpflichtig,  § 4 FZV, sodass bspw. auch keine regelmäßige HU nach § 29 StVZO durchzuführen ist.

Sie benötigen aber eine Versicherungsplakette gem. § 56 FZV. Elektrokleinstfahrzeuge iSd eKFV sind zudem typgenehmigungspflichtig, was auch in § 2 eKFV geregelt ist: auf öffentlichen Straßen darf das Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb gesetzt werden, wenn eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) existiert -was § 20 StVZO anordnet-, oder eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist gem. § 21 StVZO. Für die Erteilung der ABE benötigt das Elektrokleinstfahrzeug iSd eKFV eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer und ein Fabrikschild.

Zudem gilt:

Grundsätzlich müssen sich Elektrokleinstfahrzeuge iSd eKFV auf den für Kraftfahrzeuge vorgesehenen Verkehrsflächen bewegen (§ 2 StVO). Konkretes regeln §§ 10, 12 eKFV, sodass primär bestimmte Radwege zu nutzen sind. Die eigentlichen Fahrbahnen dürfen tatsächlich erst bei fehlenden oder unbenutzbaren Radwegen befahren werden. Außerorts ist der Seitenstreifen zu benutzen.