Geplante Änderungen beim Versorgungsausgleich
- 08. Februar 2026
- Thomas Klein
Die Durchführung des Versorgungsausgleiches bei einer Scheidung ist ungerecht, wenn ein Anrecht vergessen wurde. Eine Gesetzesänderung soll Gerechtigkeit schaffen...
Versorgungsausgleich
Der Gesetzgeber will den Versorgungsausgleich ändern und dadurch gerechter machen. Konkret geht es vor allem um den Umgang mit vergessenen, verschwiegenen oder schlicht übersehenen Ansprüchen.
Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen - ob versehentlich oder absichtlich -, geht das bisher zulasten des anderen Ex-Partners, da diese Rechte nach aktueller Rechtslage nicht mit einbezogen werden können.
Künftig sollen solche Ansprüche auch nachträglich noch ausgeglichen werden können. Der eine Ex-Ehegatte soll gegen den anderen einen Zahlungsanspruch erlangen. Im Alter müsse dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden, so der Gesetzgeber.
Neu geregelt werden sollen auch Rentenansprüche von Unternehmern, die auf Kapitalleistungen gerichtet sind. Diese sollen künftig - anders als bisher - im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Laut BMJV spielt das insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Bezweckt sei nicht nur eine gerechte Teilhabe der Ex-Ehegatten. Es gehe auch darum, eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmenden und Unternehmern herbeizuführen. Denn bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen würden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
Weitere Vorschläge betreffen die Praxis der Gerichte und Versorgungsträger. Kleinstanrechte, die die Altersversorgung zersplittern, sollen künftig stärker vermieden werden.
Zudem soll gesetzlich klargestellt werden, dass eine Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der geschiedene Ex-Ehegatte verstirbt und der Versorgungsträger zuvor an beide Leistungen erbracht hat. Die Regelung soll die Kostenneutralität sichern.
Gerichte sollen zukünftig frühzeitiger prüfen können, ob ein bestehender Versorgungsausgleich anzupassen ist. Statt wie bisher ein Jahr vor Renteneintritt soll dies künftig zwei Jahre vorher möglich sein. Das soll sicherstellen, dass Verfahren in der Regel rechtzeitig abgeschlossen werden.

