Unterhalt bei Überschreiten der Regelstudienzeit

  • 06. April 2025
  • Thomas Klein

Immer wieder ein Thema in der juristischen Auseinandersetzung: Schulden Eltern Ihrem Kind auch dann noch Unterhalt, wenn es die Regelstudienzeit überschreitet?

Unterhalt Regelstudienzeit

Ein Dauerbrenner in der gerichtlichen Praxis.

Das eigene Kind studiert, nimmt es mit dem Studium aber nicht so genau und überschreitet die von der Uni vorgesehene Regelstudienzeit.

Hat das Kind dann noch einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern?

Im Grundsatz gilt:

Eltern sind Ihren Kindern gem. § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet.

§ 1610 II BGB bestimmt weiter:

"Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung."

Aus dieser Vorschrift folgt, dass Kinder während des gesamten Studiums einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern haben.

Aber:

Nach der Rechtsprechung des BGH  schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Pflicht besteht grundsätzlich bis zum Regelabschluss eines Studiums.

Unter Berücksichtigung des Gegenseitigkeitsprinzips ist das studierende Kind verpflichtet, das Studium ernsthaft voranzutreiben und in einer angemessenen Zeit abzuschließen. Zu beachten ist jedoch, dass geringfügige Verzögerungen unbeachtlich sind, solange das Kind nicht nachhaltig gegen seine Verpflichtung verstößt, das Studium zielstrebig abzuschließen. Demzufolge gibt es zwar keine verbindliche Höchstdauer, nach der der Unterhaltsanspruch entfällt. Die Regelstudienzeit oder die durchschnittliche Studiendauer sind aber als Richtschnur anzusehen, wenn es darum geht, wie lange die Eltern nach Überschreitung der Regelstudienzeit noch weiter Unterhalt zahlen müssen.

Eine Überschreitung von 2 bis 3 Semestern wird man noch als hinnehmbar bezeichnen müssen, eine längere Überschreitung nur dann, wenn nachvollziehbar anzuerkennende Gründe (Krankheit, hohe Ausfallquoten des Lehrpersonals an der Uni) vom Kind nachgewiesen werden.

hierzu unlängst: OLG Bremen,  Beschluss vom 28.11.2024 – 5 UF 23/24