Neues Unterhaltsrecht

  • 19. Oktober 2024
  • Thomas Klein

Das neue Unterhaltsrecht soll kommen. Es führt zu grundlegenden Änderungen.

Neues Unterhaltsrecht

Geht es nach dem Willen des Gesetzgebers und wird dieser nicht wieder durch Bedenkenträger geändert oder modifiziert, soll im nächsten Jahr ein neues Unterhaltsrecht kommen.

Erstmal soll das Residenzmodell , das asymmetrische Wechselmodell und das klassische Wechselmodell im Unterhaltsbereich geregelt werden.

Ein Residenzmodell liegt nach dem Willen des Gesetzgebers künftig vor, wenn mehr als 70 % von einem Elternteil betreut werden, wobei es auf die Zahl der Übernachtungen ankommt. Hier ist Streit demnächst vorprogramiert.

Ein asymmetsiches Wechselmodell liegt vor, wenn -bezogen auf die Zahl der Übernachtungen- das Kind unter 70 %, aber mehr als 50 % von einem Elternteil betreut wird. 

Das klassische Wechselmodell liegt dann schließlich vor, wenn eine 50 % zu 50 % Betreuung vorliegt, wobei man -da manche Monate 31 Tage haben- dann auf den Jahreszeitraum abstellen muss.

Während Residenzmodell und Wechselmodell hinsichtlich der Berechnung geregelt sind, ist das asymmetrische Wechselmodell neu.

Bislang war es so, dass in den Fällen, in denen ein Elternteil (zumeist der Vater) mehr als das "übliche" betreute, also alle 2 Wochen von Freitag bis Sonntag, man dem in der Rechtsprechung dadurch Rechnung trug, dass man ihn unterhaltsrechtlich eine Stufe niedriger in der Düssedorfer Tabelle einordnete.

Nun will der Gesetzgeber dies regeln.

Der vorläufige Gesetzestext sieht vor:

"Im Fall der geteilten Betreuung eines minderjährigen Kindes, die nicht genau hälftig erfolgt (asymmetrisches
Wechselmodell), erfüllt jeder Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch die
Pflege und die Erziehung des Kindes und nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der
mitbetreuende Elternteil zahlt Unterhalt in Höhe seines Anteils am Barbedarf für das Kind. Hiervon sind durch den
anderen Elternteil die erforderlichen Anschaffungen für das Kind zu tätigen.

Wird das minderjährige Kind im asymmetrischen Wechselmodell betreut, sogilt der Unterhaltsbedarf im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils imUmfang von 15 Prozent des Lebensbedarfs nach § 1615d als durch Naturalleistungen erfüllt.

Können beide Eltern ihren eigenen angemessenen Unterhalt decken, so isteine Haftungsquote für den durch den mitbetreuenden Elternteil zu leistenden Unterhalt zu errechnen. Hierfür wird das Einkommen des mitbetreuenden
Elternteils um den eigenen angemessenen Unterhalt nach § 1603 reduziert. DieDifferenz wird durch die um den angemessenen Unterhalt beider Eltern reduzierte Summe der Einkommen beider Eltern geteilt. Zu diesem Quotienten wird ein pauschaler Haftungsanteil von 0,67 addiert. Die Summe ist zuhalbieren. Das Ergebnis entspricht der endgültigen Haftungsquote.

Der an das Kind zu zahlende Unterhalt wird ermittelt, indem
1. der Bedarf  mit der Haftungsquote multipliziert wird,
2. das Produkt um einen Anteil von 15 Prozent bezogen auf den Bedarf bereinigt wird und
3. auf die Differenz das halbe Kindergeld angerechnet wird, wenn dieses von dem
hauptbetreuenden Elternteil bezogen wird.
Wird das halbe Kindergeld abweichend nicht durch den hauptbetreuenden
Elternteil bezogen, so wird es dem Zahlbetrag hinzugerechnet.

Diese recht komplexe Berechnungsvorgabe soll an einem Beispiel erläutert werden:

K (10 Jahre alt) hat die Eltern V und M. K lebt überwiegend bei der Mutter M, wird aber von V an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag und darüber hinaus ansonsten in den anderen Wochen, an denen kein Wochenende stattfindet, Dienstag und Mittwochs mit Übernachtung betreut. M bezieht das Kindergeld.

V hat ein Einkommen von 3000 Euro netto und schuldet K und M Unterhalt. M verdient monatlich 1800 Euro.

A. Altes Recht (nur Unterhalt von K):

K wird von der Mutter im Residenzmodell betreut. V ist alleine barunterhaltspflichtig.

Nach der Düsseldorfer Tabelle ist V in die 4. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Da er aber mehr als üblich betreut, kann er in die 3. Gruppe eingestuft werden. Er schuldet damit monatlich -unter Einbeziehung des hälftigen Kindergeldes- 482 Euro. 

 

B. Neues Recht (nur Unterhalt von K):

I. Der Unterhaltsbedarf von K wird aus dem Einkommen beider Eltern errechnet.

Beide Eltern haben ein Einkommen zusammen von 4800 Euro.

II.

Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Bedarf von K damit zunächst 794 Euro.

Hiervon werden pauschal 15 % abgezogen, also 119,10 Euro. Es bleiben 674,90 Euro.

III.

Jetzt ist der Haftungsanteil der Eltern zu ermitteln:

-V = 3000 Euro - 1750 Euro (Selbstbehalt) = 1250 Euro

-M= 1800 Euro - 1750 Euro (Selbstbehalt) = 50 Euro

Damit Haftungsanteil V = 96 % und M = 4 %. 

IV.

Nun will der Gesetzgeber die Mitbetreuung pauschal mit 67 % berücksichtigt wissen.

Also muss der Haftungsanteil von V, der bei 96 % liegt, mit den 67 % addiert werden und dieser Betrag soll dann geteilt werden.

Also: 96 % + 67 % : 2 = 81,5 %

Der o.g. ermittelte Bedarf von 674,90 Euro wird nun mit 81,5 % multipliziert.

Es bleiben übrig: 550 Euro.

V. Kindergeldabzug

Da M das Kindergeld bezieht, ist die Hälfte hiervon, also 125 Euro, davon noch abzuziehen, da das Kindergeld beiden Elternteilen zusteht.

Es bleibt dann ein von V zu zahlender Betrag von 425 Euro.

Dies sind im Ergebnis 57 Euro weniger als nach altem Recht.