Corona und Kurzarbeit

  • 22. März 2020
  • Thomas Klein

Die Coronakrise zwingt viele Unternehmen dazu, Kurzarbeit einzuführen. Was gilt dann?

Corona und Kurzarbeit

Im Zuge der aktuellen Krise um Corona werden eine Reihe von Unternehmen gezwungen, Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

Der Gesetzgeber hat vor kurzem hier Erleichterungen eingeführt.

Das wichtigste:

1. Warum überhaupt Kurzarbeitgeld und wie hoch ist es?

Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen. Es wird nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt und beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind ca. 60 Prozent der Differenz zum Nettoentgelt.

2. Müssen sog. Plusstunden vorab verbraucht werden?


Wenn es im Betrieb eine flexible Arbeitszeitregelung gibt, müssen die Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) zur Vermeidung von Arbeitsausfällen anteilig eingebracht werden, außer es gelten gesonderte tarifliche Regelungen. Da die Regelungen im Einzelfall unterschiedlich sind, sollten Sie sich hier zur Prüfung Ihres Vertrages und eines eventuell bestehenden Tarifvertrages anwaltlich beraten lassen.

3. Was ist mit Urlaub vor der Kurzarbeit?


Hier gilt:

Urlaubsansprüche müssen vor Beginn der Kurzarbeit für das laufende Jahr verplant werden. Alter Resturlaub muss vor der Kurzarbeit abgebaut werden.

 

4. Wie sieht es mit der steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes aus?

Das  gezahlte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Beim Lohnsteuerjahresausgleich – vor allem bei einer gemeinsamen Veranlagung bei Ehegatten  muss aber beachtet werden, dass die gezahlten Beträge bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden.


Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das reguläre Einkommen bezahlt wird
Dies nennt man den sog. Progessionsvorbehalt.

5. Bekommen alle Kurzarbeitgeld?

Nein, denn die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist an die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gebunden. Beschäftigte, die nicht arbeitslosenversichert sind, können deswegen auch kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Hierzu gehören die die Regelaltersrente erreicht haben und
ab dem Folgemonat Regelaltersrente beziehen können sowie geringfügig Beschäftigte sowie  Selbstständige ohne Angestellte und Beamte. Auch Beschäftigte
im Krankengeldbezug haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

6.  Sind Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sozialversichert?


Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowiein der Arbeitslosen- und in der betrieblichen Unfallversicherung bleibt bestehen.

7. Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?


Wenn Sie in der sie Kurzarbeitergeld beziehen, krank und
arbeitsunfähig werden, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld fort, und zwar genausolange wie ohne Arbeitsausfall durch Kurzarbeit. Bei der Bemessung des Krankengeldes bestehen für Sie dann  keine Nachteile.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Bezug von Kurzarbeitergeld ein, bleibt es bei der Berechnung des Krankengeldes nach dem zuletzt abgerechneten Arbeitsentgeltzeitraum.

8. Darf man während der Kurzarbeit anderswo arbeiten?


Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit genehmigt hatten und diese ausübten, können diese fortführen. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes.

Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Dies gilt nicht, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen wird oder die bestehende Nebenbeschäftigung erweitert wird. In diesem Fall wird das erzielte Einkommen auf
das gezahlte Kurzarbeitergeld vollständig angerechnet. Das Einkommen wird
dem beim Hauptarbeitgeber erzielten (Teil-)Einkommen hinzugefügt, so dass sich das Kurzarbeitgeld damit verringert. Die Nebenbeschäftigung ist gem. § 313 SGB III mitteilungspflichtig.


9. Was ist, wenn das Kurzarbeitgeld nicht ausreicht?


Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen des Haushaltes nicht
mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragt werden. Dabei erhalten die Beschäftigten mit Einkommen einen Freibetrag.

Hier gilt:

In der Regel werden rund 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz IV angerechnet, so dass der Zahlbetrag höher ist, als wenn kein Einkommen erzielt wird.

Auch Soloselbständige, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können, können
natürlich Leistungen der Grundsicherung erhalten, wenn sie aufgrund der Krise keine Aufträge mehr erhalten.

10. Nach welchem Arbeitentgelt bemisst sich das Kurzarbeitgeld?

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte.

Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stundenlohn und Zuschläge), steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Es sind also nur beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB III anzusetzen, die auch als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind.

Zum Sollentgelt gehören also auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind.

11. Gilt dies alles auch beim Bezug von Elterngeld?

Kurzarbeitergeld fließt nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Damit ergeben sich für Mütter und Väter, die nach der Kurzarbeit Elterngeld beziehen leider erhebliche Nachteile.

Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt schon eine Lohnersatzleistung ist, wird es bei der Berechnung von Elterngeld nicht berücksichtigt.

Das Elterngeld wird aus dem individuellen Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Entscheidend ist dabei der Durchschnittsverdienst.

Als Erwerbseinkommen zählt die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Land und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und II oder Krankengeld zählen nicht dazu.

Im Extremfall bedeutet das den Mindestsatz von 300 Euro.

Wenn 12 Monate Kurzarbeit vor der Geburt lagen und wenig oder gar nicht gearbeitet wurde ist das leider möglich.

12. Dürfen während der Kurzarbeit Kündigungen erfolgen?

Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aussprechen (sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen).

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen neben den Gründen der Kurzarbeit aber noch weitere Gründe dazukommen. Es muss sich also nach der Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben


Beispiele:

-weiterer Auftragsrückgang,
-Hauptkunden brechen weg oder
-die Fremdvergabe bestimmter Arbeiten wird günstiger

Eine betriebsbedingte Kündigung darf sich damit nicht ausschließlich auf Gründe stützen, die bereits zur Anordnung der Kurzarbeit geführt haben.

Die betriebsbedingte Kündigung ist also nur dann zulässig, wenn neben den Gründen, die die Kurzarbeit begründet hatten, weitere Gründe hinzugekommen sind.

(Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 23.02.2012 2 AZR 548/10)