Urlaub während der Freistellungsphase?

  • 09. Februar 2020
  • Thomas Klein

Altersteilzeitmodelle sind immer noch aktuell. Aber was ist eigentlich mit Urlaubsansprüchen in dieser Zeit?

Urlaub und Altersteilzeit

Nach wie vor spielen Altersteilzeitmodelle eine bedeutende Rolle in der arbeitsrechtlichen Praxis. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Es setzt in der Regel voraus, dass das Vertragsverhältnis der Parteien so lange andauert, bis eine Altersrente beansprucht werden kann. Dabei ist das sog. „Blockmodell“ der häufigste praktische Anwendungsfall. Es besteht aus einer aktiven „Arbeitsphase“ und einer passiven „Freistellungsphase“. Die Arbeitszeit ist damit ungleichmäßig verteilt. Dennoch erhält der Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit seine anteilig angepasste Vergütung. 

Aber was ist mit Urlaubsansprüchen?

 

Hierzu hat sich aktuell das BAG geäußert:

 

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Sei die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden. So werde im Ergebnis für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

 

Nach Auffassung des BAG stehe einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinde und der im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sei, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Aber folgende Ausnahme gilt:

In Zeiten von Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gilt anders. Diese werden dann wie eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gewertet. Insoweit bleibt es also dabei, dass Urlaubsansprüche auch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seine Arbeit nicht verrichten kann.

BAG 9 AZR 481/18