Der Brexit und die Sozialversicherung
- 07. Februar 2020
- Thomas Klein
Der Brexit ist durch. Aber was bedeutet dies für die Sozialversicherung? Ein kleiner Überblick...
Der Brexit und die Sozialversicherung
Das Austrittsabkommen ist nunmehr abgesegnet, mit Übergangsregelungen, die bis zum Ende des Jahres 2020 gelten.
Dies hat dann folgende Konsequenzen:
In der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 können alle im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbstständigen Beschäftigung als Vorversicherungszeit in der Kranken- und Pflegeversicherung angerechnet werden.
Während dieser Phase werden alle bisher in Deutschland versicherten, im Vereinigten Königreich wohnenden Personen weiter in ihrem bisherigen sozialversicherungsrechtlichem Versicherungsstatus abgesichert. Auch bisher familienversicherte Personen bleiben bei Wohnsitz im Vereinigten Königreich weiter familienversichert. Das gleiche gilt für in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherte Studenten, die an einer britischen Hochschule im Vereinigten Königreich eingeschrieben sind.
Aber welche Auswirkungen hat das Abkommen auf Leistungen?
Hier gilt:
In der Übergangsphase gelten die Verordnungen über Soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter. Dies bedeutet, dass alle Leistungen wie bisher in Anspruch genommen werden können.
Während der Übergangsphase werden alle bisher im Vereinigten Königreich versicherten, in Deutschland wohnenden Personen weiter in ihrem bisherigen Status abgesichert. Das gilt auch für britische Studierende, die an einer deutschen Hochschule studieren und eingeschrieben sind. Familienversicherte Personen bleiben bei Wohnsitz in Deutschland weiter familienversichert.
Und was ist nach dem 31.12.2020?
Eine klare Antwort hierauf kann zur Zeit noch nicht gegeben werden.
Denn es ist offen, wie sich die Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach der Übergangsphase gestalten werden. Im Austrittsabkommen ist weiterhin geregelt, dass für bestimmte Personen die bisherigen Bestimmungen auch nach dem Ende der Übergangsphase weiter gelten, solange sich die Situation der Personen nicht ändert.
Dies gilt beispielsweise sowohl für Personen, die im Vereinigten Königreich beschäftigt und in Deutschland krankenversichert sind, als auch für Rentenbezieher, die im Vereinigten Königreich wohnen und weiter in Deutschland krankenversichert sind. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die maßgeblichen Konstellationen für den versicherungsrechtlichen Status unverändert bestehen.
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