Mercedes Abgasskandal....Thermofenster

  • 13. Oktober 2019
  • Thomas Klein

Hat auch Mercedes eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet? Der EugH muss nun entscheiden . Ein Überblick..

Mercedes Abgasskandal....Thermofenster

Auch Mercedes rückt vermehrt in den Fokus des KBA und der Gerichte.

Erst am 11.10.2019 hat das KBA den Rückruf mehrerer hundertausende Fahrzeuge angeordnet. Betroffen sind die Fahrzeuge mit dem Motor OM 651, welcher in fast alle Klassen des Herstellers eingebaut ist.

Dabei hat Mercedes nicht -wie etwa VW- Manipulationssoftware eingebaut, die zu unterschiedlichen Messwerten auf dem Prüfstand führt.

Bei der vom Hersteller verbauten Technik fährt die Motorelektronik die Abgasreinigung bei niedrigen Temperaturen herunter oder setzt sie sogar ganz aus. So bleiben zwar die sensiblen Bauteile unbeschädigt, aber andererseits bleiben eben auch die Stickoxide in den Abgasen.

Da dies bei bestimmten Temperaturbereichen geschieht, führt dies in der Praxis zumeist dazu, dass die Abgase fast ununterbrochen in die Luft ausgestoßen werden.

Viele Gerichte halten dies für eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das Landgericht Frankenthal führt in seiner Vorlage zum EuGH aus( 2 O 13/19):

 

...Erfolgt der Eingriff in die Abgasreinigung (außen-)temperaturbezogen, so kann aus der Wahl der Mindesttemperatur zumindest faktisch eine weitgehende Wirkungslosigkeit der Abgasreinigung zumindest dann erfolgen, wenn die Temperatur so gewählt wird, dass sie während eines nicht unerheblichen Teils eines jeden Jahres nicht erreicht wird. Liegt diese etwa bei 10° C, so wird diese Temperatur in den Wintermonaten in Deutschland bereits häufig nicht oder nur an wenigen Stunden pro Tag erreicht. Im Umgekehrten wird bei einer Wahl der Höchsttemperatur, welche etwa im Sommer regelmäßig erreicht oder überschritten wird, auch in diesen Zeiten eine erhebliche Einschränkung der Abgasreinigung erfolgen. Gleiches gilt, wenn die Abgasreinigung abhängig von der Höhe der aktuellen Position des Fahrzeuges über dem Meeresspiegel gesteuert wird.

Dies hätte zur Folge, dass in bestimmten (Jahres-)Zeiten oder ab oder bis zu einer bestimmten Höhe über dem Meeresspiegel die Abgasreinigung nur eingeschränkt oder überhaupt nicht erfolgen würde. Die Ziele der Verbesserung der Luftqualität (vgl. Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung) sowie der Verringerung von Partikeln und Ozonvorläuferstoffen (vgl. Erwägungsgrund 4 der Verordnung) würden dadurch - wenn überhaupt nur in eingeschränktem Umfang - erreicht..

 

Wir sind auf die Entscheidung des EuGH gespannt....