Cybermobbing...und nun?
- 20. September 2019
- Thomas Klein
Die Fälle des Cybermobbings, insbesondere in Schulen, nehmen zu. Was kann man dagegen tun?
Cybermobbing
Ein nicht neues Problem: Das Cybermobbing.
Menschen werden belästigt, erniedrigt, mit Gewalt bedroht oder sogar physisch misshandelt.
Den Opfern ist in diesen Fällen stets zu raten, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag zu stellen.
Denn das Cybermobbing erfüllt in der Regel eine Reihe von Straftabeständen, so etwa liege Verstöße gegen die §§ 131,185 ff., 223 und 240 StGB vor, darüber hinaus auch gegen das BDSG.
Aber wie kann man Opfers zivilrechtlich helfen?
Auch hier bietet das Gesetz genügend Hilfsmittel:
Wer Opfer schulischen Cybermobbings wird, kann sich mit Mitteln des zivilrechtlichen Rechtsschutzes dagegen zur Wehr setzen. Dabei liefert das Allgemeine Persönlichkeitsrect den Anknüpfungspunkt für Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 1004 BGB bzw. § 823 BGB Überdies kommen – je nach den Umständen des Einzelfalls – noch weitere Anspruchsgrundlagen wie beispielsweise § 826 BGB oder § 823 Absatz
II BGB in Verbindung mit den bereits erörterten Straftatbeständen in Betracht, wobei sich in prozessualer Hinsicht die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung bewährt hat.
Darüber hinaus lösen derartige Handlungen auch Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus, wobei die Gerichte hier Beträge zwischen 1000 und 2500 Euro zusprechen
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