Elternunterhalt und Taschengeld

  • 10. Dezember 2018
  • Thomas Klein

Ist Taschengeld eigentlich Einkommen beim Elternunterhalt?

Elternunterhalt und Taschengeld

Die Taschengeldhaftung des unterhaltspflichtigen Kindes, die von der Rechtsprechung vor allem für den Elternunterhalt entwickelt wurde, ist ein Dauerbrenner.

Das Taschengeld steht nach seinem Sinn und Zweck dem Berechtigten zur freien Verfügung. Dieser schuldet niemandem Rechenschaft über seine Verwendung auch nicht dem „Schuldner-Ehegatten“. Der Geldbetrag dient den eigenen Bedürfnissen, z. B. für Hobbys, Kino-, Theaterbesuche, Sport und Literatur. Wenn der Zweck des Taschengelds auf die Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse gerichtet ist, wäre es konsequent gewesen, eine unterhaltsrechtliche Haftung des Taschengelds generell abzulehnen.

Anders die Rechtsprechung:


Auch wenn das unterhaltspflichtige Kind nicht über eigene bare Mittel verfügt, schließt das seine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt nicht von vornherein aus. Beide Ehegatten haben grundsätzlich Anspruch auf Taschengeld, unabhängig wer von ihnen das Familieneinkommen erwirtschaftet. Ein Taschengeldanspruch besteht logischerweise nicht, wenn das Familieneinkommen nur zur Deckung der notwendigen Bedürfnisse reicht. In diesem Fall stünde allerdings auch kein Anspruch auf Elternunterhalt im Raum.

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte Anspruch auf einen Teil des gemeinsamen Gesamteinkommens als Taschengeld. Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen. Das gilt nicht nur im Verhältnis zu (vorrangigen) Ansprüchen minderjähriger oder privilegiert volljähriger Kinder, sondern auch im Verhältnis zu gleich- oder nachrangigen Unterhaltsansprüchen und damit auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt.

Der Taschengeldanspruch ist ein Baranspruch, der aus dem Gesetz folgt. Er ist in seinem Bestehen und in seiner Reichweite nicht von einem Organisationsakt oder einer Vereinbarung der Eheleute abhängig. Es ist auch gleichgültig, wie die Eheleute den Taschengeldanspruch im Einzelfall zwischen sich handhaben. Maßgebend ist allein die materielle Rechtslage


Wie hoch ist der Anspruch?


Das Taschengeld ist Teil des Familienunterhalts. Der Höhe nach richtet es sich nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten. Früher wurde die Höhe des Taschengelds von der Rechtsprechung mit ca. fünf Prozent bis sieben Prozent des verfügbaren Familieneinkommens bemessen. Aus Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung hat es der BGH für sachgerecht gehalten, im Regelfall von einer Quote von 5 Prozent auszugehen. Dem wird von der Praxis gefolgt.

Das dem unterhaltspflichtigen Kind zustehende Taschengeld muss nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein geschützter Anteil für die Befriedigung seiner eigenen persönlichen Bedürfnisse verbleiben, also ein unangetasteter Taschengeldselbstbehalt.

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