Abgasskandal...Endspurt

  • 01. Dezember 2018
  • Thomas Klein

Zum 31.12.2018 tritt Verjährung von Ansprüchen gegenüber den Herstellern ein. Aktuell zwei neue Entscheidungen zugunsten der Verbraucher...

Abgasskandal.....Endspurt

Zwei neue Entscheidungen zu Gunsten der Verbraucher.

Aus den Urteilen:

 

1. LG Potsdam (6. Zivilkammer), Urteil vom 16.11.2018 - 6 O 462/17:

....Dem Kläger steht gegen die Beklagte -die VW AG- ein Schadensersatzanspruch aus § BGB § 826 BGB in Verbindung mit § BGB § 31 BGB zu. Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Die Beklagte hat, um den Absatz ihrer Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware in dem dargestellten manipulierenden Sinne programmiert. Dabei hat die Beklagte eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen (vgl. hierzu nur LG Potsdam, Urteil vom LGPOTSDAM 8. Juni 2018 zum Az. 6 O 102/18 unter Hinweis etwa auf LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - Aktenzeichen 1O17817 1 O 178/17; LG Heilbronn, Urteil vom 14. März 2018 -  Aktenzeichen 6O32017 6 O 320/17 - und vom 22. Mai 2017 - Aktenzeichen 6O3518 6 O 35/18, je m. w. N.).301. Der bei den Käufern - und damit auch beim Kläger - entstandene Schaden, der in jeder nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage besteht, folgt aus der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet. § BGB § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann. Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § BGB § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, denn im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können.

Diese Voraussetzungen des Schadensbegriffs von § BGB § 826 BGB liegen im streitgegenständlichen Fall vor. Der Kläger ist durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte.

Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten folgt aus der gezielt manipulativen Programmierung der Motorsteuerungssoftware. Hierbei handelt es sich wie erwähnt auch nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes um eine „unzulässige Abschaltvorrichtung“. Im Ergebnis ist der Kläger zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten weder darauf an, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat, noch darauf, ob das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm und kraftstoffsparend ist. Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann die formale Frage, ob die Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs zutreffend waren oder nicht. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für den Kläger kaufentscheidend gewesen sind, muss nicht aufgeklärt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die EG-Typengenehmigung nur erhalten hatte, weil die Beklagte das Testverfahren mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung manipuliert hatte. Dass diese Frage zu verneinen ist, liegt auf der Hand. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug weder eine Wertminderung noch nachteilige Emissionswerte verbunden sind. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers - und damit auch des Klägers - erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind.

Dass auch die Beklagte selbst hiervon ausgehen musste, lässt sich ohne weiteres aus dem Umstand ableiten, dass die Manipulation des Genehmigungsverfahrens verheimlicht wurde und die Beklagte nach Bekanntwerden ihr Bedauern über dieses Vorgehen zum Ausdruck gebracht hat. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten, welches in der Verheimlichung des Manipulationsvorgangs zu sehen ist, zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass damit ein Vermögensschaden im Sinne des § BGB § 826 BGB beim Kläger vorliegt.

Diesen Schaden hat die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt...

 

und

2. LG Aachen (7. Zivilkammer), Urteil vom 19.10.2018 - 7 O 233/17

....Die Klägerin hat gegen die Beklagte -die VW AG- aus § BGB § 826 BGB i. V. m. § BGB § 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 15.684,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2017, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Golf „Style“, 1,6 l TDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer: X Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.20a) Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, den Kläger geschädigt.

Der Schaden besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wegen der Installation der Software betreffend den Motor EA 189 mangelhaft war und gerade nicht dem vertraglich geschuldeten Zweck entsprach. Der Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs zum ungeminderten Neuwagenpreis ist grundsätzlich als wirtschaftlich nachteilig anzusehen. Einen solchen Vertrag hätte der Kläger in Kenntnis des Mangels unzweifelhaft nicht geschlossen.

Ein Neufahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht ein Fahrzeug vielmehr von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer kann davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehört, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt hat. Das gilt auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht hat. Bei Abschluss des Kaufvertrages hat der Kläger noch davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte als Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Auch der dahingehenden Argumentation der Beklagten, die Motorsteuerungssoftware habe letztlich keinen Einfluss auf das EG-Typengenehmigungsverfahren und die Schadstoffklasseneinstufung und damit auf die Zulassungsfähigkeit/Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, kann insoweit nicht gefolgt werden. Denn wenn dem so sein sollte, dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte eine solche Motorsteuerungssoftware mit vermutlich nicht unerheblichen Kosten überhaupt entwickelt und letztendlich verwendet hat. Es droht zudem unzweifelhaft die Betriebsuntersagung gemäß § 5 FVZ durch das Kraftfahrtbundesamt, sofern das von der Beklagten zur Verfügung gestellt Software-Update nicht zur Adaptierung des Betriebsmodus des Kfz aufgespielt wird. Nichts anderes ergibt sich aus der im Schreiben KBA vom 14.12.2016 zitierten Anordnung vom 14.10.2015 betreffend die Entfernung der Abschalteinrichtung (Anlage B1, Bl. 107 d. A.). Auch hätten die zuständigen Behörden das Fahrzeug bei Kenntnis von der manipulierenden Motorsteuerungssoftware nicht zugelassen (vgl. u. a. OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 -Aktenzeichen 18U11217 18 U 112/17; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Aktenzeichen 7W2616 7 W 26/16, juris Rn. 6, OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016,Aktenzeichen I28W1416 I-28 W 14/16, juris Rn. 28, OLG München, Beschluss vom 23.03.2017,  Aktenzeichen  3U431616 3 U 4316/16, juris Rn. 13, OLG München, Urteil vom 03.07.2017, Aktenzeichen 21U481816 21 U 4818/16, juris Rn. 21, LG Aachen, Urteil vom 21.03.2017, Aktenzeichen 10O17716 10 O 177/16, juris Rdn. 29 ff., LG Aachen, Urteil vom 08.06.2017, ktenzeichen 12O34716 12 O 347/16, juris Rdn. 16 ff.).

Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Vorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. EWG_VO_715_2007 Artikel 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge.

Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden. Diese Wertung bestätigt auch das Schreiben des KBA vom 14.12.2016 (Anlage B1), welches den Bescheid vom 14.10.2015, Az. Aktenzeichen 40052 400-52.V/001#018, zitiert, mit dem die Entfernung von einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ angeordnet wurde....

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