Pferdekauf
- 30. April 2018
- Thomas Klein
Der Kauf von Pferden und die damit einhergehenden juristischen Probleme spielen in der Beratung zunehmend eine Rolle. Ein kleiner Überblick für Betroffene...
Pferdekauf
Über 100 Jahre war die „Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel“ für den Pferdekauf relevant. Hier waren die Mängel eines Pferdes genau beschrieben und festgelegt, wie etwa Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen oder Koppen.
Im Jahre 2002 gab es eine Gesetzesänderung, und diese Sonderregelungen aus dem Jahr 1899 wurden schließlich mit der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der EU ersatzlos gestrichen.
Seitdem unterscheidet sich der Pferdekauf rechtlich nicht mehr von dem einer Waschmaschine oder eines Autos. Für das Gesetz ist das Pferd beim Kauf schlicht eine Sache, die grundsätzlich frei von Mängeln zu sein hat. Das Pferd soll also gesund sein. Hierbei kann es auch darum gehen, ob das Tier zum Reiten für Anfänger oder Kinder geeignet ist oder auf Turnieren geritten werden kann.
1. Ist ein Kauf per Handschlag empfehlenswert?
Ein Kauf und Verkauf von Pferden per Handschlag bedeutet, dass sich beide Parteien über den Verkauf des Pferdes und dessen Preis einig sind und dies mit einem Handschlag besiegeln. Dies war früher im landwirtschaftlichen Bereich üblich und kann auch heute noch so gehandhabt werden. Ein Kaufvertrag über ein Pferd kann rechtswirksam mündlich oder auch am Telefon geschlossen werden. Allerdings lassen sich das gesprochene Wort und die verabredeten Vereinbarungen später nur schwierig rechtlich nachweisen. Aus diesem Grund ist es zu Beweiszwecken sinnvoll, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen.
Auch wenn das Gesetz in § 90a BGB klarstellt, dass Tiere keine Sachen sind, werden sie bei Kauf und Verkauf als „bewegliche Sache“ behandelt. Das kann zu Problemen führen, da sich der Zustand der „Sache“ bei einem Lebewesen nur schwer beschreiben lässt. Gesundheit und Verhalten eines Pferdes können sich innerhalb kürzester Zeit ändern – besonders, wenn das Tier transportiert und in einen anderen Stall oder eine andere Haltungsform verbracht und von fremden Menschen trainiert wird. Denn Pferde sind sensible Wesen, die schnell auf Änderungen reagieren.
2. Was muss ich bei der Ankaufsuntersuchung beachten?
Die Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt bietet beim Kauf Sicherheit für beide Seiten.
Der Verkäufer kann damit beweisen, dass das Pferd im beschriebenen Zustand übergeben wurde. Ein Käufer hingegen hat die Gewissheit, ein untersuchtes Tier gekauft zu haben, oder auch, dass es sich für den vorgesehenen Zweck körperlich und ggf. auch mental eignet. Wichtige Punkte der Untersuchung sind der Gesundheitszustand mit Vorerkrankungen oder chronischen Leiden – aber auch Verhaltensauffälligkeiten (z. B. Kopfschlagen), Ausbildungs- und Trainingsstand sowie eine grundsätzliche Eignung für Turniersport oder Jagden aufgrund der körperlichen Konstitution.
Ankaufsuntersuchungen können in unterschiedlichem Umfang beauftragt werden – von der einfachen klinischen Untersuchung vor Ort bis zur vollständigen Untersuchung mitsamt Röntgenaufnahmen von Rücken und Gliedmaßen sowie Blutuntersuchung für diverse Zwecke. Hier muss eine Kosten-Nutzen-Abwägung stattfinden – ein hochpreisiges Turnierpferd wird andere Erfordernisse erfüllen müssen als ein Freizeitpferd.
Achtung: Für den Verkäufer besteht keine Pflicht, den einwandfreien Zustand zu beweisen, also die Untersuchung durchführen zu lassen. Wer die Kosten für die Untersuchung tragen muss, ist daher gesetzlich nicht geregelt und muss zwischen den Parteien vereinbart werden. Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten des Tierarztes, der die Untersuchung in Auftrag gibt.
Entdeckt der Käufer trotz allem einen „Mangel“ am neu erworbenen Pferd, so muss er grundsätzlich beweisen, dass der Mangel beim Kauf schon vorhanden war. Genau deshalb ist es für ihn so wichtig, den Zustand des Pferdes vor dem Erwerb möglichst detailliert festzuhalten.
Eine Ausnahme besteht bei einem Vertrag zwischen einem privaten Käufer und einem gewerblichen Verkäufer. Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird unterstellt, dass dieser schon vorher existierte. In diesem Fall ist dann der Verkäufer derjenige, der beweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe des Pferdes nicht vorhanden war.
3. Wenn Mängel erst nach dem Kauf entdeckt werden
Ein Pferd ist frei von Mängeln, wenn es bei Übergabe den vertraglich vereinbarten Zustand aufweist. Ist dieser im Vertrag nicht näher definiert, ist das Pferd mangelfrei, wenn es sich für die vertraglich vereinbarte Verwendung eignet und den Zustand hat, der im entsprechenden Fall üblich wäre (§ 434 BGB).
Bei einem Mangel muss der Käufer dem Verkäufer diesen anzeigen und ihn zur Nachbesserung mit Fristsetzung auffordern. Der Käufer kann als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB).
Das bedeutet, dass der Käufer im Falle eines vorhandenen Mangels nicht einfach den Kaufpreis zurückfordern und das Pferd zurückgeben kann, sondern dass der Verkäufer – je nach Art des Mangels – das Recht hat, das Pferd ärztlich behandeln zu lassen, das Training des Pferdes nachzubessern oder das Pferd gegen ein gleichwertiges auszutauschen. Die Nachbesserung ist bei vorübergehenden leichten Erkrankungen einfach möglich – aber der Tausch eines Pferdes gegen ein „Gleichwertiges“ führt häufig zu Streit.
Erst wenn die Nacherfüllung seitens des Verkäufers scheitert oder nicht möglich ist, kann der Käufer verlangen, den Pferdekauf rückabzuwickeln – also das Pferd gegen Erstattung des Kaufpreises an den Verkäufer zurückzugeben.
Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen § 439 Abs. 2 BGB).
4. Frist der Sachmängelhaftung: Wann ist ein Pferd „gebraucht“?
Wie eingangs erwähnt, gelten seit 2002 beim Pferdekauf dieselben gesetzlichen Vorschriften wie beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Ein Gewerbetreibender ist verpflichtet, auf Neuware zwei Jahre Gewährleistung zu geben. Nur bei Gebrauchtware kann er die Zeit auf ein Jahr verkürzen. Bei einer leblosen Ware ist es einfach, zwischen Neu- und Gebrauchtware zu unterscheiden. Bei Pferden ist die Differenzierung schwieriger:
Ab wann ein Pferd, oder besser gesagt, ein Fohlen, als gebraucht einzustufen ist – diese Frage hat der Bundesgerichtshof in einem Präzedenzfall zumindest teilweise beantwortet. Eine eindeutige Grenze bzw. Definition gibt es für Pferde nach wie vor nicht.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Käufer von einem Züchter ein sechs Monate altes und bis dahin gesundes Hengstfohlen erworben. In den Auktionsbedingungen hatte der gewerbliche Verkäufer seine Tiere als „gebrauchte Sachen im Rechtssinne“ definiert. Die Gewährleistung hatte er damit auf ein Jahr beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist, aber noch vor Ende der Zweijahresfrist, erklärte der Käufer seinen Rücktritt. Diesen begründet er damit, dass bei dem Tier ein Herzfehler diagnostiziert wurde, die „Sache“ also einen Mangel aufwies (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06).
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Käufer recht und stufte das Fohlen als Neuware ein. Denn zum Zeitpunkt des Kaufs sei es noch nicht „gebraucht“, also weder als Reittier noch für die Zucht verwendet worden. Damit sei die Vertragsklausel des Züchters unzulässig gewesen und dem Käufer müssen die vollen zwei Jahre Gewährleistung zustehen. Die einjährige Gewährleistungsfrist hätten beide Parteien auch nicht wirksam vereinbaren können, da dadurch der Verbraucherschutz ausgehöhlt würde. Das höchste deutsche Zivilgericht orientierte sich dabei an den Richtlinien des Haustierkaufs. Demnach seien junge Tiere stets als „neu“ anzusehen. Beim strittigen Fohlen war dies laut Bundesrichter zweifellos der Fall, da es von der Mutterstute noch nicht „abgesetzt“ worden war. Damit widersprach der BGH einer weitverbreiteten Auffassung in den Rechtswissenschaften, dass Tiere immer als „gebraucht“ anzusehen sind, sobald sie geboren sind. Die Entscheidung lässt offen, welches Alter ein Pferd oder Fohlen letztlich haben muss, um als „jung“ und „neu“ zu gelten. Nach Ansicht des Gerichts sind es die „externen Einflüsse“, die das „Gebrauchtsein“ ausmachen.
Solchen Einflüssen ist ein Fohlen natürlich schon von Geburt an ausgesetzt. Haltung, Pflege, Fütterung und Zuwendung entscheiden von Anfang an über die Entwicklung eines Pferds. Daher ist die Frage nach einer Grenze nach wie vor vom Einzelfall abhängig.
5. Auf welche Versicherungen kommt es an?
Der Pferdehalter haftet grundsätzlich für Schäden, die das Pferd verursacht (§ 833 BGB). Mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung kann sich der Halter gegen eine Inanspruchnahme absichern. Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Versicherungen rund um das Pferd, die alle möglichen Schadensfälle abdecken.
Eine Leibesfruchtversicherung etwa leistet Ersatz für den Wert eines Fohlens, wenn es stirbt. Eine Trächtigkeitsversicherung hingegen leistet Ersatz, wenn eine Stute beim Abfohlen Schaden nimmt oder gar stirbt. Diese beiden Versicherungen sind lediglich für Züchter interessant. Für einen Privatreiter ist beispielsweise eine Sattelversicherung attraktiv, die bei Verlust oder Beschädigung des teuren Reitzubehörs einspringt. Ebenso gibt es spezielle Reiterunfallversicherungen, die den Reiter bei schweren Stürzen vor den finanziellen Folgen absichert. Da aber viele herkömmliche Unfallversicherungen auch Reitunfälle mitversichern, ist eine spezielle Versicherung oftmals nicht nötig.
Egal ob Pferdebesitzer, Pferdehalter, Reiter, Züchter oder Reitlehrer – es sollte stets das individuelle Risiko mit der möglichen Schadenshöhe abgewogen werden.
6. Reitunterricht: Wofür muss ein Reitlehrer geradestehen?
Um Reitlehrer zu werden, bedarf es keiner besonderen Ausbildung. Die Tätigkeit ist daher nicht als Berufsbezeichnung geschützt und es darf grundsätzlich jede Person Reitunterricht erteilen. Während des Reitunterrichts hat der Reitlehrer die Pflicht, die Reitschüler vor Schäden zu bewahren. Kann ihm also etwa Nachlässigkeit oder fehlerhaftes, unfachmännisches Verhalten nachgewiesen werden, so hat er für die Folgen auch einzustehen. Nach aktueller Rechtsprechung ist dies etwa der Fall, wenn sich ein Unfall ereignet, während sich der Reitlehrer mit unbeteiligten Dritten unterhält. Oder aber, wenn er eine Übung anordnet, die den Reitschüler überfordert oder die zu gefährlich für ihn ist. Das kann allerdings in den meisten Fällen nur von einem Sachverständigen beurteilt werden.
Geht die Gefahr vom Pferd aus, wenn also ein Schaden entstanden ist, der dem Pferd zuzurechnen ist, so haftet der Tierhalter. Kann aber weder Tier noch Reitlehrer ein Fehlverhalten zugeschrieben werden, ist der Reiter selbst für seinen Sturz verantwortlich.
Zieht sich ein Schüler bei einer Gleichgewichtsübung schwere Brüche wegen eines Sturzes in der Reitstunde zu, so kann der Reitlehrer nicht auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, wenn der Unterricht dem Erfahrungsstand des Schülers entsprach, sachgerecht organisiert und von einer qualifizierten Person durchgeführt wurde (OLG Hamm, Az. 12 U 130/12).
7. Was beinhaltet der Pferdeeinstellvertrag?
Obwohl ein Einstellvertrag auch mündlich geschlossen werden kann, ist hier ebenso ein schriftliches Dokument für beide Parteien, Stallbetreiber wie Pferdebesitzer, stets zu empfehlen. Für den Einstellvertrag gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung. Deswegen greifen die Vorschriften für Miet-, Verwahrungs-, Pacht- und/oder Dienstleistungsverträge. Hierbei kommt es darauf an, welches Vertragselement überwiegt. In der Regel handelt es sich nicht um einen reinen Mietvertrag, da oft nicht nur die Box gemietet wird, sondern der Einstellvertrag auch die Fütterung und Pflege des Pferdes umfasst – manchmal sogar auch den Beritt und die Ausbildung des Pferdes.
Kündigungsfristen und Haftungsregeln können je nach Vertragsart variieren und sorgen bei den Parteien oft für Verwirrung. Welche Vertragsart zugrunde gelegt wird, ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien. In der Regel wird die Vertragsart für die rechtliche Beurteilung herangezogen, deren Komponenten überwiegen. Wird beispielsweise nur eine Pferdebox zur Verfügung gestellt, entspricht das einem Mietvertrag. Für diesen gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird das Pferd allerdings auch vom Stallbesitzer gefüttert und bewegt, könnte auf einen Verwahrungsvertrag geschlossen werden, bei dem im Gesetz keine Kündigungsfristen geregelt sind.
Die beste Lösung ist also ein individueller Vertrag, der die Kündigungsfrist klar regelt. Gesetzlich ist hier alles erlaubt, was nicht verboten oder sittenwidrig ist. Versorgung und Pflege sollten so detailliert wie möglich beschrieben werden – beispielsweise eine besondere Fütterung oder der Weidegang des Tieres.
7.1. Haftung des Stallbesitzers bei Einstellung
Mit dem Einstellen übernimmt der Stallbetreiber auch eine Haftung für das Pferd. Wenn das Tier beispielsweise durch schädliches Futter krank wird oder sich an einem defekten Weidezaun verletzt, muss er dafür die Haftung übernehmen und Arztkosten tragen. Der Betreiber des Stalles haftet in der Regel für nahezu alle Schäden am eingestellten Pferd. Auch im schriftlichen Vertrag kann er diese Haftung nicht eingrenzen. Jede Klausel mit dieser Absicht ist in der Regel unwirksam. Nur wenn er beweisen kann, dass er an einem Schaden keinerlei Schuld trägt, haftet er nicht.
Gegenüber Dritten hat der Stallbetreiber eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss gewährleisten, dass die bei ihm eingestellten Pferde nicht aus Boxen oder Weiden ausbrechen und andere verletzen können bzw. er haftet dafür, wenn die Pferde es doch tun. Natürlich übernimmt der Stallbesitzer auch die Verantwortung für seine Angestellten und damit auch die Haftung für Schäden, die diese verursachen. Für den Stallbetreiber ist es sinnvoll, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
7.2. Pfandrecht am Pferd
Kann der Pferdebesitzer die Miete für den Stall bzw. die Box nicht bezahlen, hat der Stallbesitzer ein Zurückbehaltungsrecht. Das bedeutet, dass er verbieten kann, das Pferd aus seinem Stall zu lassen, bis die fällige Miete bezahlt ist. Das Tier gilt als Pfand, damit der Stallbetreiber seine Aufwendung bezahlt bekommt.
Ein eigenes Schloss an der Stalltür anzubringen, ist ihm allerdings nicht erlaubt. Das wäre ein unerlaubter Besitzentzug und ist zudem gefährlich, falls das Pferd einmal schnell den Stall verlassen muss, weil ihm Gefahr droht.
8. Was ist bei der Reitbeteiligung zu beachten?
Zu Reitbeteiligungen gibt es keine gesetzlichen Regelungen, sie ist in der Gestaltung daher völlig frei. Ein detaillierter schriftlicher Vertrag ist auch hier wichtig. Dabei sollten Rechte und Pflichten beider Parteien genau festgehalten werden. Zwar sind hier ebenfalls mündliche Vereinbarungen rechtlich wirksam, im Streitfall ist es jedoch recht schwierig, diese nachzuweisen. Das kann lediglich mithilfe von Zeugen geschehen. Ein schriftliches Dokument bietet zunächst Klarheit, wann und wie der Reitbeteiligte das Pferd nutzen darf, ob gegebenenfalls die Pflege mitübernommen und ob eine eventuelle Nutzungsgebühr entrichtet werden soll. Egal wie groß die Sympathie zwischen den Beteiligten und die Leidenschaft für das gemeinsame Hobby ist – es ist immer hilfreich, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
Wann der Reitbeteiligte für einen entstandenen Schaden aufkommen muss, kommt auch auf den Umfang der Reitbeteiligung an. Wird das Pferd unentgeltlich und nur gelegentlich überlassen, die Reitbeteiligung also eher eine Gefälligkeit als eine Gegenleistung ist, dann handelt es sich beim Reitbeteiligten nicht um einen eventuell haftenden Mithalter. Wohl aber, wenn die Reitbeteiligung eine klare anteilige Übernahme mit monatlichen Kosten und regelmäßiger Fütterung mit Pflege umfasst. Wie der Pferdebesitzer auch gilt dann der Reitbeteiligte als Tierhalter und haftet nicht nur für eigenes Fehlverhalten, sondern auch für die Gefahr, die vom Tier ausgeht – etwa wenn ihm das Pferd durchgeht und dabei Schaden anrichtet.
In vielen Tierhalterpflichtversicherungen ist ein gelegentliches Risiko durch „Gast- und Fremdreiten“ mitversichert. Das gilt jedoch nicht für Reitbeteiligte, sofern sie Mithalter sind. Vor Gestattung einer Reitbeteiligung sollte der Pferdehalter immer seine Versicherung in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls benötigt der Reitbeteiligte eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung. Oftmals kann er aber auch beim Besitzer mitversichert werden.
9. Worauf muss ich bei einem Schutzvertrag achten?
Viele Pferdebesitzer möchten ihrem Vierbeiner einen schönen Lebensabend bieten, wenn es alt, krank oder einfach nicht mehr belastbar ist. Sie möchten ihr lieb gewonnenes Pferd daher abgeben, aber in guten Händen wissen und die zukünftige Haltung des Pferdes an bestimmte Bedingungen knüpfen. Damit solche vertraglichen Vereinbarungen per Gesetz nicht unwirksam werden, kommt es hier auf die Vertragsart an.
Im Falle eines Kaufs oder einer Schenkung ändern sich auch die Eigentumsverhältnisse. So kann der Verkäufer oder Schenkende keine Bedingungen stellen, die den neuen Eigentümer in seiner Verfügungsgewalt einschränken. Er kann mit dem Pferd daher auch machen, was er will. Natürlich nur, soweit es der Tierschutz zulässt. Dieser rettet das Tier aber nicht vor dem Schlachter.
9.1 Wiederkaufsrecht oder Dauer-Leihvertrag?
Der Pferdebesitzer kann sich aber ein Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht einräumen lassen. Dieses garantiert, dass er das Tier zu den mit dem Dritten ausgehandelten Bedingungen zurückkaufen kann. Das sichert zumindest vor einem Weiterverkauf. Wer ein Pferd verkauft, muss sich darüber im Klaren sein, dass er über das Pferd keine Verfügungsgewalt mehr hat, es im wahrsten Sinne des Wortes „aus der Hand gegeben hat“. Schon mancher Pferdeeigentümer war nach Abgabe des Pferdes mit der Haltung oder dem Umgang mit dem Pferd nicht einverstanden. Wer also ganz konkrete Vorstellungen hat, sollte einen Verkauf des Pferdes gut überdenken.
Eine weitere Alternative kann ein Nutzungsvertrag oder Dauer-Leihvertrag sein. Ähnlich einem Mietvertrag geht nicht das Eigentum, sondern nur das Nutzungsrecht bzw. der Besitz des Pferdes auf eine andere Person über. Das garantiert dem Eigentümer volle Entscheidungs- und Handlungsfreiheit über sein Tier. Im Gegensatz zum Kauf sind die Bedingungen hier beliebig wählbar. Der Eigentümer kann dem neuen Besitzer etwa untersagen, das Pferd auf eine bestimmte Art zu nutzen oder aber eine Stute decken zu lassen. Absichern kann sich der Eigentümer mit einer Vertragsstrafe oder einem Vertragswiderruf bei Verstoß.
10. Reiten im Straßenverkehr
Wer mit seinem Pferd auf der Straße unterwegs ist, muss sich wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Das heißt, dass stets auf der rechten Straßenseite geritten werden muss und allgemeine Verkehrszeichen beachtet werden müssen. Ein Pferd sollte nur von einer geeigneten Person mit ausreichend Erfahrung und Können im Straßenverkehr geführt oder geritten werden. Dabei muss die Straße genutzt werden, Gehsteige oder Radwege sind tabu. Das Pferd muss immer mit einer Trense aufgezäumt sein. Ein Halfter mit Strick ist dazu nicht ausreichend. Zwei oder mehr Pferde zu führen oder ein Handpferd dabeizuhaben, gilt als Verstoß gegen die erforderliche Sorgfaltspflicht. Pro Person ist also immer nur ein Pferd zulässig. Bei schlechten Lichtverhältnissen ist außerdem eine nach vorn und hinten gut sichtbare Beleuchtung vorgeschrieben.