Patientenverfügungen

  • 19. Januar 2018
  • Thomas Klein

Aktuelle Urteile zeigen: Viele alte Patientenverfügungen sind fehlerhaft. Es muss dringend geändert werden. Aber wie?

Neue Patientenverfügungen

Der Bundesgerichtshof und auch andere Gerichte beanstanden immer häufiger alte Patientenverfügungen.

Auch hier gilt:

 

Wer sich auf Formulare aus dem Internet verlässt, ist verlassen.

Und ein ständiges Update tut Not, ähnlich wie bei Vorsorgevollmachten oder Testamenten.

 

Aktuell zwingt die Rechtsprechung zu einer Änderung bei der Vollmacht zum Abbruch medizinischer Maßnahmen.

 

Wir haben eine Lösung erarbeitet, so dass künftig etwa wie folgt formuliert werden kann:

 

"Der Bevollmächtigte....ist insbesondere befugt, seine Einwilligung in sämtliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, für Heilbehandlungen oder für ärztliche Eingriffe auch dann für den Vollmachtgeber zu verweigern oder zu widerrufen, wenn für den Vollmachtgeber aufgrund des Unterbleibens, der Verweigerung oder des Abbruchs dieser Maßnahmen die begründete Gefahr besteht, dass er stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet."

 

Weitere Änderungen sind ebenfalls aktuell nötig.

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