Steueränderungen 2018

  • 25. Dezember 2017
  • Thomas Klein

Was ändert sich 2018 im Steuerrecht ? Ein kurzer Überblick...

Steueränderungen 2018

Der Steuergesetzgeber hat 2018 wieder einiges vor.

 

Hier die Vorschriften, die sich ändern sollen und Ihre Bedeutung:

 

§ 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 EStG

Für Abfindungen, die in eine betriebliche Altersversorgung fließen, wird der bisherige Betrag mit 1.800 EUR durch eine dynamische Grenze i. H. v. 4 % der BBG ersetzt. Auch entfällt die Gegenrechnung des in den letzten 7 Jahren in Anspruch genommenen steuerfreien Volumens. Bestehen hingegen in der betrieblichen Altersversorgung Lücken, z. B. durch Entsendung ins Ausland, Elternzeit, Sabbatjahr, können die fehlenden Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden.


Abgabefristen

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

§ 149 AO

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung wird um 2 Monate verlängert und beträgt künftig 7 Monate anstatt wie bisher 5. Damit endet die Abgabefrist regelmäßig am 31.7. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres oder 7 Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. D. h. nicht beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Erklärung bis 31.7. des Folgejahres abgeben. Sofern im Gesetz abschließend aufgezählte Steuererklärungen durch steuerliche Berater gefertigt werden, sind Erklärungen vorbehaltlich einer Vorabanforderung (§ 149 Abs. 4 AO) und einer "Kontingentierung" (§ 149 Abs. 6 AO) gem. § 149 Abs. 3 AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben.

Gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen.


Anzeigepflicht

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

§ 32 Abs. 3 EGAO, § 138 Abs. 3 AO

Bereits bisher besteht eine Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Diese Pflicht wird vereinheitlicht und gilt insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen gelten. Die Pflicht besteht künftig bereits ab einer 10 %-igen Beteiligung. Entlastend sein wird, dass ein solcher Erwerb künftig nicht mehr innerhalb einer 5-Monatsfrist, sondern erst zusammen mit der abzugebenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung anzuzeigen ist. Steuerpflichtige müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben, anzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Eine Pflichtverletzung kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen.

Die Änderungen gelten erstmals für nach dem 31.12.2017 verwirklichte Sachverhalte. Für bereits zuvor bestehende Beteiligungen ist eine Anzeige im Rahmen der Steuererklärung für 2018 vorgesehen.


Betriebliche Altersversorgung Teil 1


Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

§ 3 Nr. 55, Nr 55c EStG

Bisher wurde die Portabilität von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften steuerfrei gestellt. Entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung wird in die Steuerbefreiung auch die Übertragung von vertraglich unverfallbaren Anwartschaften mit aufgenommen. Ebenfalls steuerbefreit sein wird eine Übertragung von Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung von einem auf einen anderen Träger (Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherung). Dies bleibt steuerneutral, soweit dabei keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen. Die Besteuerung der späteren Leistungen erfolgt dann gemäß § 22 Nr. 5 EStG so, als ob keine Übertragung stattgefunden hätte.

Gilt ab 1.1.2018

Betriebliche Altersversorgung Teil 2


Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

3 Nr. 63 EStG


Für die externen Durchführungswege wird eine einheitliche prozentuale Grenze eingeführt. Dazu ist vorgesehen, dass eine Zusammenfassung der steuerfreien Höchstbeträge in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu einer einheitlichen Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG RV) erfolgt. Dies ersetzt die derzeitige Grenze mit 4 % ggf. zuzüglich eines Zuschlags mit 1.800 EUR für Neuzusagen. Zudem ist hierfür, ab 2018 unabhängig vom Zeitpunkt der Versorgungszusage, eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. möglich. Dies jedoch unter Gegenrechnung der pauschal besteuerten Zuwendungen auf den Höchstbetrag, max. aber um 3 % der BBG (§ 52 Abs. 4 Satz 10-12 EStG).


Gilt ab 1.1.2018


Betriebliche Altersversorgung Teil 3


Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

§ 100 EStG

Es wird ein neues steuerliches Förderbetragsmodell geschaffen, das speziell auf Geringverdiener zugeschnitten ist - sog. BAV-Förderbetrag. Dieses Modell soll einfach administrierbar sein. Ein Arbeitnehmer gilt in diesem Zusammenhang als ein Geringverdiener bis zu einer Lohngrenze von 2.000 EUR monatlich. Spätere Leistungen daraus werden gemäß § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert. Der Arbeitgeber wird für seine zusätzlichen Beiträge in die externen Durchführungswege gezielt gefördert, indem er den Betrag in der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen kann. Dieser sog. Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 144 EUR. 

Gilt ab 1.1.2018


Einkommensteuertarif


Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und - verlagerungen


§ 32a EStG

Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder werden erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2018 auf 9.000 EUR. Der Kinderfreibetrag wird auf 2.394 EUR je Kind erhöht. Außerdem werden zur Abmilderung der "kalten Progression" die Tarifeckwerte "nach rechts" verschoben. 

Gilt ab VZ 2018


Fondsbesteuerung


Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung


InvStG


Künftig gilt für die Investmentfonds ein Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent (ausgenommen: reine Rentenfonds). Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen sind dann beim Anleger teilweise (je nach Art des Fonds) freigestellt. Der verbleibende Rest unterliegt der Abgeltungsteuer. Wer in seinem Depot Anteile an einem thesaurierenden ausländischen Fonds hält, muss künftig eine Vorabpauschale zahlen. So soll verhindert werden, dass die Steuerschuld von Anlegern über Jahre ­hinausgezögert wird. Die Depotbank rechnet den Betrag am ersten Werktag des Folgejahres ab und führt die Steuer an das Finanzamt ab. Sie können die Summe von einem Verrechnungskonto oder dem Girokonto des Kunden einziehen.

Gilt ab 1.1.2018

 

Kassen-Nachschau

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen


§ 146b AO


Aufbauend auf den positiven Erfahrungen zur Umsatzsteuer bzw. zur Lohnsteuer gibt es künftig auch eine sog. Kassen-Nachschau . Neben computergestützten Kassensystemen werden auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft. Die Kassen-Nachschau erfolgt unangekündigt. In formeller Hinsicht handelt es sich um keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO. Werden dabei jedoch Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. 

Gilt ab 1.1.2018


Kindergeld

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften


§§ 66 Abs. 3 EStG, 6 Abs. 3 BKKG


Ein Kindergeldantrag kann nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden; bisher war dies innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsverjährung möglich. Es sollen Anreize für ein betrügerisches Verhalten reduziert werden.
Gilt ab 1.1.2018


Kindergeld/-freibetrag

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und - verlagerungen


§§ 32a, 46 Abs. 2, 52 Abs. 49a EStG, § 6 BKGG


Der Kinderfreibetrag wird auf 2.395 EUR je Kind erhöht. Das Kindergeld wird um 2 EUR monatlich je Kind erhöht.


Gilt ab VZ 2018


Lohnsteuer-Jahresausgleich

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften


§ 39b Abs. 2 Satz 13 bis 16 EStG


Arbeitgeber dürfen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (entspricht der bisherigen Verwaltungsregelung). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, bei der Steuerklasse VI kein Freibetrag zu berücksichtigen ist und die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.


Gilt ab 1.1.2018

Rechteüberlassung

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen


§ 4j EStG


Die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzzahlungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahe stehende Personen wird eingeschränkt, wenn beim Empfänger aufgrund einer "IP-Box, Patentbox oder Lizenzbox" die Belastung durch Ertragsteuern weniger als 25 % beträgt. Tatbestandsmerkmale sind insbesondere ein Näheverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG, eine fehlende substanzielle Geschäftstätigkeit, keine oder eine unter 25 % liegende Steuerlast. Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, orientiert sich der Betriebsausgabenabzug an der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung. Es wird dadurch der Höhe nach quasi eine korrespondierende Besteuerung vorgenommen. Damit wird der Anreiz, Gewinne zu verlagern, künftig entfallen. Im Entwurf des Gesetzes war zunächst vorgesehen, den sog. Nexus-Ansatz zu definieren. Auf Anregung des Bundesrats ist in § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG anstelle einer Definition nun jedoch ein Verweis auf den Nexus-Ansatz im BEPS-Bericht der OECD enthalten. 

Gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 den Gewinn mindern


Riester-Rente
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

§ 84 Satz 1 EStG

Die Grundzulage wird bei einer Riester-Rente angehoben, wovon vor allem Geringverdiener profitieren sollen. Sie steigt von 154 EUR auf 175 EUR. Die Zulagen für Kinder bleiben gleich.

Gilt ab 1.1.2018


Steuerklassen

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften


§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a EStG mit Folgeänderungen in §§ 38b, 39, und 39e EStG, sowie in § 52 Abs. 39 EStG


Seit 2012 ist geregelt, dass Arbeitnehmer bei der Heirat die Steuerklasse III erhalten, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist (§ 39e Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG). Programmtechnisch war dies aber nicht zu realisieren, sodass die Praxis seither mit einer Umgehungslösung arbeitet. Ab 2018 wird diese im ELStAM-Verfahren bewährte automatisierte Einreihung von Arbeitnehmern bei Heirat jeweils in die Steuerklasse IV gesetzlich fixiert. Dies gilt auch, wenn nur einer der Ehegatten in einem Arbeitsverhältnis steht. Zudem gibt es künftig auch einen einseitig möglichen Antrag auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV.


Gilt ab 1.1.2018

Sofortabschreibung 1
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

§ 6 Abs. 2, 2a EStG

Die bisherige Wertgrenze für eine Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde von 410 EUR auf 800 EUR erhöht. Zudem ist auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 150 EUR auf künftig 250 EUR angehoben worden. Die Anpassungen in § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG gelten jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.

Gilt für für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017

Sofortabschreibung 2


Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG

Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach § 6 Absatz 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die Wertgrenze hierfür wird von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.

Gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2017