Geringfügig Beschäftigte
- 21. Oktober 2017
- Thomas Klein
Immer häufiger sind Zwietjobs nötig. Dies meist als geringfügig Beschäftigte. Aber was gilt hier? Ein Überblick...
Geringfügig Beschäftigte
1. Was sind geringfügig Beschäftigte?
Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 EUR im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
Häufig werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Diese Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.
2. Was gilt hier in der Sozialversicherung?
Die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt.
Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 7 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI (im Umkehrschluss) und § 27 Abs. 2 SGB III. Die Rentenversicherungspflicht sowie die Möglichkeit zur Befreiung ist in § 6 Abs. 1b SGB VI geregelt. Beitragsrechtliche Regelungen enthalten § 249b SGB V und die §§ 163 Abs. 8, 168 Abs. 1 sowie 172 Abs. 3 SGB VI.
Die Satzungen der Berufsgenossenschaften bestimmen Einzelheiten zur Beitragsberechnung aus dem beitragspflichtigen Entgelt (§§ 153 ff. SGB VII). Die Insolvenzgeldumlage ist nach § 358 SGB III zu zahlen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung befassen sich in den Geringfügigkeits-Richtlinien mit der detaillierten Auslegung geltenden Rechts.
3. Wie sind geringfügig Beschäftigte im Arbeitsrecht anzusehen?
Auf geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit.
Geringfügige Beschäftigung ist ein Fall der Teilzeitarbeit; die Hauptbedeutung liegt in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Anwendung findet insbesondere das Kündigungsschutzgesetz nach Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit, dies gilt selbst für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer den Arbeitnehmer weitgehend wirtschaftlich und sozial absichernden Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Da geringfügig Beschäftigte oftmals überwiegend Frauen sind, muss auch bei einer nach § 4 Abs. 1 TzBfG ausnahmsweise (weil durch sachliche Gründe gerechtfertigten) unterschiedlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten stets geprüft werden, ob darin nicht eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung liegt, die nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 10 EGV sowie nach § 3 Abs. 2 AGG unzulässig ist.
Voraussetzung ist eine unterschiedliche Verteilung der weiblichen und männlichen Arbeitnehmer in beiden Gruppen und die fehlende sachliche Rechtfertigung im konkreten Fall. Es gibt keine abstrakte Vermutung, dass Teilzeitbeschäftigung stets geschlechtsdiskriminierend ist. Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht (auch nicht durch tarifvertragliche Regelungen) vom Bezug von Sonderleistungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, ausgenommen werden.
Gem. § 3 EFZG haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
4. Was ist mit der Lohnsteuer?
Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist lohnsteuerpflichtig.
Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vornehmen. Alternativ kann er auf den Abruf verzichten. In diesem Fall muss er die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben. Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerpauschalierung ist das Arbeitsentgelt.
Es gibt aber auch die Möglichkeit der Pauschalsteuer.
Voraussetzung für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsteuersatzes ist, dass der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum pauschale Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet (5 % bei Beschäftigungen in Privathaushalten, 15 % bei anderen Beschäftigungen) und dass das regelmäßige Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung 450 EUR monatlich nicht übersteigt.
Die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % wird beim Arbeitgeber zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben, wenn er auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichtet, für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet und das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 EUR monatlich nicht übersteigt.
Der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer werden zusätzlich zur Lohnsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für diese ist die pauschale Lohnsteuer.
Die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.
5. Und was gilt, wenn die 450 Euro Grenze überschritten wird?
Ab einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR monatlich ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % oder 20 % nicht mehr möglich. Folglich hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell zu besteuern.
Für die Prüfung der 450-EUR-Grenze ist das regelmäßige Arbeitsentgelt maßgebend. Das ist das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat; dieser entsteht z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache.
Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze, z. B. aufgrund unvorhersehbarer Überstunden, ist für die Pauschalbesteuerung mit 2 % oder 20 % unschädlich. Bei der Definition von "gelegentlich" wird auf die Auslegung der Sozialversicherung zurückgegriffen: Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der maßgebende Jahreszeitraum für die Prüfung des gelegentlichen Überschreitens ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr (12 Monate) zurückgerechnet wird. Auch der Mehrverdienst kann dann mit 2 % versteuert werden.
6. Was gilt bei der Rentenversicherung ?
In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnt Beschäftigte versicherungspflichtig. Sie können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Kurzfristige Beschäftigungen sind immer rentenversicherungsfrei.
Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kommt generell nicht in Betracht für Personen, die
-in einer betrieblichen Berufsbildung (z. B. Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten),
-als Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes,
-als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
-in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen,
-während der individuellen betrieblichen Qualifizierung bei unterstützter Beschäftigung,
-aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung,
-wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall
geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt sind.