Sozialversicherung 2018

  • 13. September 2017
  • Thomas Klein

Zum 1.1.2018 werden sich erneut die Werte für die Sozialversicherung ändern. Ein kurzer Überblick...

Sozialversicherung 2018

Ab 1.1.2018 werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 59.400 Euro betragen. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung steigen die relevanten Beitragsbemessungsgrenzen ebenso wie die Bezugsgröße.

Bislang liegt hierzu nur ein Referentenentwurf vor.
 
Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 liegt vor.

Damit sind auch die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung bekannt, die ab 1.1.2018 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten werden.


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.350 Euro im Monat (52.200 Euro jährlich) auf 4.425 Euro monatlich (53.100 Euro jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.

 
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.


Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt von 57.600 Euro in diesem Jahr auf 59.400 Euro im Jahr 2018.

Die besondere ermäßigte JAEG für PKV-Bestandsfälle wird von 52.200 Euro auf 53.100 Euro angehoben.


Die BBG West wird im Jahr 2018 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf monatlich 6.500 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 78.000 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 96.000 Euro jährlich bzw. 8.000 Euro monatlich.

In den neuen Bundesländern gilt die BBG RV Ost von monatlich 5.800 Euro bzw. jährlich 69.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.150 Euro monatlich bzw. 85.800 Euro jährlich. 


Die Bezugsgröße wird im Jahr 2018 in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit.

Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße auf 3.045 Euro monatlich bzw. 36.540 Euro jährlich (2017: 2.975 Euro monatlich bzw. 35.700 Euro jährlich).

Für den Rechtskreis Ost gilt ein Wert von 2.695 Euro monatlich bzw. 32.340 Euro jährlich (2017: 2.660 Euro monatlich bzw. 31.920 Euro jährlich).

Auch bei der Krankenversicherung wird sich einiges tun.
Für gutverdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2018 teurer.

Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 323,03 Euro. Auch Arbeitgeber müssen den höheren Beitragszuschuss von maximal 323,03 Euro (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der Höchstzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung sind bundesweit gleich.


Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2016 beträgt 36.187 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 37.873 Euro.


Wie sich die Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2016 entwickelt haben, ist entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2018.

Die Veränderungsrate beträgt gegenüber dem Jahr 2015 in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2018 in West und Ost angehoben.