Unterhalt verwirkt bei Falschangaben?

  • 24. August 2017
  • Thomas Klein

Ein häufiger Streitpunkt bei Unterhaltsprozessen. Einer der Beteiligten macht falsche Angaben im Prozess. Führt dies dann dazu, dass man keinen Unterhalt mehr bekommt? Ein Überblick...

Verwirkung von Unterhalt

In Unterhaltsverfahren eine nicht selten anzutreffende Konstellation:

Entweder macht derjenige, der Unterhalt haben möchte, unwahre Angaben oder der, der Unterhalt zahlen soll, nimmt es mit der Wahrheit nicht so genau. Und dann?

Grundsätzlich gilt:

Derjenige, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat alle tatsächlichen Umstände, die der Begründung des Anspruchs dienen, wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit infrage stellen könnte.

Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhalt deshalb besonders verwerflich, weil der Berechtigte vom Verpflichteten nacheheliche Solidarität fordert, es selbst aber an einer solchen fehlen lässt, wenn er den Verpflichteten täuscht, um von ihm eine Leistung zu verlangen.

Ob einzelne Tatsachen wichtig sind oder nicht und deshalb im Verfahren angegeben werden müssen, liegt nicht im Ermessen des Unterhaltsberechtigten, sondern wird allein vom Richter geprüft.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur so die materielle Rechtslage zutreffend beurteilt und der Unterhaltsanspruch richtig berechnet werden kann.

Was folgt daraus bei einem Verstoß?


Jedoch nicht jede unrichtige Angabe des Berechtigten in einem Unterhaltsverfahren erfüllt die Voraussetzungen der Verwirkung und lässt die Inanspruchnahme des Pflichtigen als grob unbillig erscheinen. Denn da die Vorschrift das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens erfordert, muss ein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinn vorliegen. Im Falle eines Prozessbetrugs sind daher die Voraussetzungen eines Betrugs zu prüfen.

Eines Betrugs macht sich aber nur der schuldig, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Das Merkmal der Täuschung ist verwirklicht, sobald ein Schriftsatz mit bewusst unwahrem Inhalt bei Gericht eingereicht wird und der Richter davon Kenntnis nehmen kann. Eine Täuschung ist auch durch Verschweigen möglich, nämlich dann, wenn eine Offenbarungspflicht besteht. Offenbart der Unterhaltsberechtigte erst nach mehrfacher Aufforderung seine Einkünfte, liegt zumindest ein versuchter Betrug vor.

Wann kommt denn eine Verwirkung in Betracht?

Die Rechtsprechung hat hier einige Konstellationen entwickelt, in denen von einer Verwirkung ausgegangen werden kann.


Eine Verwirkung kommt vor allem dann in Betracht, wenn bewusst falsche Angaben zum Einkommen oder zum Vermögen gemacht werden oder wenn Tatsachen verschwiegen werden, die, würden sie bekannt, zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen würden.


Macht etwa der Unterhaltsberechtigte in einem Unterhaltsantrag unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zu seinem Einkommen oder zu Einkommensbestandteilen, begeht er einen Prozessbetrug oder versuchten Prozessbetrug. Gleiches gilt für falsche oder unvollständige Angaben zum Vermögen, da das Gericht die Möglichkeit haben muss festzustellen, ob aus dem Vermögen erzielbare Einkünfte anzurechnen sind. Aus demselben Grund dürfen auch Erbschaften nicht verschwiegen werden. Allgemein lässt sich also sagen, dass alle Tatsachen, die für die Ermittlung des Einkommens relevant sein könnten, angegeben werden müssen.

Bewusstes Verschweigen oder gar Leugnen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts kann die Aberkennung jeglichen Unterhaltsanspruchs zur Folge haben.

Neben den Falschangaben, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedürftigkeit stehen, sind grundsätzlich alle falschen oder unvollständigen Angaben, die in betrügerischer Absicht getätigt werden und Einfluss auf das Bestehen oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs haben können, von der gesetzlichen Verwirkung erfasst.

Dazu gehört beispielsweise das Verschweigen der Beendigung einer Ausbildung oder der Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. Auch fallen darunter falsche Angaben zu der Beziehung mit einem neuen Partner, um zu verhindern, dass der Verwirkungsgrund zur Anwendung kommt. Oft wird in diesem Zusammenhang vom Anspruchsteller verheimlicht, dass er bereits mit einem neuen Partner zusammenlebt, was ein typisches Anzeichen, wenn auch keine zwingende Voraussetzung für eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist.

Sind Sie ggf. betroffen?

Dann wenden Sie sich an uns. Wir verfügen über mehrere Fachanwaltschaften im Familienrecht und über mehr als 40 jährige Erfahrung!