Elternunterhalt und Kurzzeitpflege

  • 13. Juli 2017
  • Thomas Klein

Im Rahmen unserer beratenden Tätigkeit zum Thema Elternunterhalt taucht immer häufiger die Frage auf, ob Angehörige, die ihre Eltern pflegen, auch Anspruch auf Entlastung haben. Eine dieser Entlastungsmöglichkeiten ist die Kurzzeitpflege. Aber was ist das und wie funktioniert das? Ein kurzer Überblick...

Elternunterhalt und Kurzzeitpflege

 

Was ist überhaupt Kurzzeitpflege ?

Pflegebedürftige Menschen mit einer Pflegestufe haben die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von maximal 8 Wochen (56 Tagen) in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es zu Hause für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt.

Seit dem 01.01.2017 kommen folgende Änderungen in der Kurzzeitpflege:

-Es können prinzipiell 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.


-Das Pflegegeld wird dabei während der Kurzzeitpflege zu 50 % weiterbezahlt.


-Kurzzeitpflege können alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch nehmen


-Personen im Pflegegrad 1 erhalten keine Kurzzeitpflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro) zu finanzieren.


-Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro. 


Seit dem 1.1.2017 gibt es einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den Kosten im Pflegeheim. Dies trifft jedoch nicht auf die Kurzzeitpflege zu. Hier übernimmt die Pflegekasse 1.612 Euro

 

Wann sollte Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden ?

Hier gibt es ganz unterschiedliche Ursachen. Einer der Gründe ist auch, dass pflegende Angehörige eine Auszeit in Form von Urlaub oder einer Reha benötigen, um danach wieder gut erholt die häusliche Pflege fortführen zu können.

Mögliche anzuerkennende Gründe sind etwa:


-Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, die krankheitsbedingt noch nicht alleine leben können und zu Hause niemanden haben, der die Pflege übernehmen kann


-Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, deren Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären


-Krankheit, Urlaub oder Rehauaufenthalt des pflegenden Angehörigen

-zur vorübergehenden Überbrückung und Auszeit, wenn die pflegenden Angehörigen physisch/psychisch überfordert sind

-Verschlimmerung der Krankheit, so dass vorübergehend eine intensivere Betreuung durch Fachpersonal notwendig wird

Wer hat eigentlich Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Grundvoraussetzung ist hier, dass ein Pflegegrad vorliegen muss(Pflegegrad 2 bis 5).

Seit Januar 2016 ist es jedoch auch möglich, nach einem Krankenhausaufenthalt und/oder schwerer Krankheit eine Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe zu erhalten.

Wer stellt eigentlich den Antrag auf Kurzzeitpflege ?

Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen oder von dessen Vertretungsberechtigten unterschrieben werden. Das Ausfüllen des Antrages können aber unter anderem

-die Pflegekasse
-der Sozialdienst eines Pflegeheims oder eines Pflegedienstes
-der Sozialdienst eines Krankenhauses oder eine Rehaeinrichtung
übernehmen.

Am besten ist es, den Antrag vor Beginn der Kurzzeitpflege zu stellen. Da aber eine Kurzzeitpflege auch sehr schnell, zum Beispiel durch eine Krisensituation, nötig werden kann, reicht auch die Aussage der Pflegeperson, eines Pflegedienstes oder Sozialdienstes aus, um die Notwendigkeit zu belegen. 

Wo erhalte ich einen Antrag auf Kurzzeitpflege ?

Der Antrag ist über die Pflegekasse erhältlich. Sozialdienste von Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. haben aber in der Regel auch Antragsformulare vorliegen. Einige Krankenkassen bieten Downloadmöglichkeiten für ein Antragsformular an. 

Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege ?

Die Leistungen der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung erstrecken sich über

-Unterkunft und Verpflegung
-Grundpflege und Behandlungspflege (Duschen, baden, waschen, Hilfe beim An- und Ausziehen, Wechseln von Verbänden, Kontrolle von Wunden, Mobilisierung durch Gehübungen, Sprachübungen, Messen von Blutzucker / Blutdruck usw., -sowie alle anderen notwendigen oder vom Arzt verordneten medizinischen und pflegerischen Leistungen)
-Teilnahme an hausintern angebotenen Tätigkeiten wie: Beschäftigungsprogramm, Gymnastik, Mobilisierung, Gesundheitsschulungen, Spaziergänge, Kopf- und Körpertraining usw.)
-Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern
-Inanspruchnahme von anderen (von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung unterschiedlichen) zur Verfügung stehenden Angeboten 

Sind Sie betroffen? Dann wenden Sie sich an uns. Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrung im Bereich des Elternunterhaltes und unserer ständigen Zusammenarbeit mit Krankenkassen und Pflegeheimen verfügen wir über das nötige know how.